Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Naoberschopp Hummelbierk" Nottuln Süd. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Naoberschopp Hummelbierk e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Geselligkeit und die Pflege des Gemeinnutzes - Sorge zu tragen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 77. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und in Nottuln-Süd wohnt (oder sich Nottuln-Süd in besonderer Weise verbunden fühlt). Auch Jugendliche ab 16 Jahren können Mitglied der Naoberschopp Hummelbierk e.V. zum ermäßigten Beitrag werden, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweifacher Aufforderung innerhalb eines Monats den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
- Wenn ein Mitglied absichtlich und gröblich gegen Ziele und Zweck des Vereins verstößt.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schriftführer,
- stellvertretenden Schriftführer,
- Kassierer,
- stellvertretenden Kassierer und
- 2 Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert ab 500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung), Buchführung, Erstellung des Geschäftsberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§ 8
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von in der Regel zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. - Die Wahl des Vorstandsmitglied erfolgt ab dem Kalenderjahr 1989 jährlich abwechselnd in zwei Blöcken.
In allen geraden Jahren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt:
- Der Vorsitzende, 2. stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, stellvertretender Schriftführer, ein Beisitzer.
In allen ungeraden Jahren werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt:
- 1. stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretender Kassierer, ein Beisitzer.
Diese Neuwahlen haben in obigem Turnus in jedem Fall stattzufinden, auch wenn eines der Vorstandsmitglieder erst ein Jahr im Amt ist.
3. Scheidet ein Mitglied es Vorstandes vorzeitig aus, so werden die Aufgaben für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von einem der Beisitzer kommissarisch übernommen.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung muss vom Vorsitzenden eine Woche vorher angekündigt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10
Zusätzlich gewählte Vertretungen, Ausschüsse, Vertrauensleute, Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung kann Vertretungen und Ausschüsse für besondere Arbeiten und Aufgaben innerhalb der Vereinsarbeit einsetzen und wieder auflösen (z.B. Festausschuss). Die Arbeiten werden in Vollmacht erledigt.
- Das ganze Wohngebiet Nottuln-Süd ist in Bezirke aufgeteilt. Jeder Bezirk wird von einem von der Generalversammlung gewählten Vertrauensmann betreut.
Der Vertrauensmann hat
- den Kontakt mit dem einzelnen Mitglied zu pflegen;
- die Jahresbeiträge und sonstigen Gelder, z.B. Seniorenfahrt usw. für den Verein zu kassieren;
- neue Mitglieder zu werben;
- dem Vorstand über Jubiläen, schwere Krankheitsfälle und Todesfälle in seinem Bezirk zu berichten;
- sämtliche schriftlichen Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen in seinem Bezirk zu verteilen;
Der Vertrauensmann gehört nicht dem Vorstand als Mitglied an.
Bei Nichterfüllung seiner Pflichten kann er von der Generalversammlung wieder abgewählt werden.
3. Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Von der Generalversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer für zwei Jahre für die Prüfung der Vereinskasse gewählt. Nach der Prüfung der Vereinskasse für das zweite Geschäftsjahr gehört der ausscheidende Kassenprüfer für ein Jahr dem Vorstand als Mitglied an, jedoch nur in beratender Funktion ohne Stimmrecht.
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung der aufgestellten Vereinsveranstaltungen, Neuanschaffungen von Geräten für die Vereinsarbeit für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b. Festsetzung der Beiträge,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Ausschreibung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor eine Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
- Die Abstimmung muss schriftliche verfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Kindergarten in Nottuln-Süd.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Inkrafttreten